Unbefugt als Professor bezeichnet: Chefarzt wegen Titelmissbrauchs verurteilt
Wie NWZ Online berichtet, ist ein Chefarzt des Delmenhorster Klinikums (Delme Klinikum Delmenhorst, DKD) vom Amtsgericht Delmenhorst wegen Titelmissbrauchs verurteilt worden. Der Mediziner hatte sich über einen längeren Zeitraum hinweg unbefugt als „Professor“ bezeichnet. Das Gericht verhängte eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu jeweils 770 Euro, insgesamt 77.000 Euro. Nach Angaben des vorsitzenden Richters handelt es sich um eine außergewöhnlich hohe Geldstrafe.
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In seiner Urteilsbegründung stellte Richter Christoph Kellermann klar, dass sich das Verfahren nicht gegen die fachliche Qualifikation oder ärztliche Kompetenz des Angeklagten richte. Vielmehr gehe es ausschließlich um die rechtliche Frage der zulässigen Führung akademischer Titel. Nach Würdigung der Beweise und der Aussagen mehrerer Zeuginnen und Zeugen sei eindeutig festzustellen gewesen, dass der Mediziner den Professorentitel in Deutschland nicht führen dürfe. Das Gericht sah darin einen klaren Verstoß gegen die gesetzlichen Regelungen zum Schutz akademischer Titel.
Konkret ging es um eine Auszeichnung, die dem Chefarzt im Jahr 2009 von einer Universität in Wuhan, China, verliehen worden war. Auf der entsprechenden Urkunde ist der Titel „visiting professor“ vermerkt, was ins Deutsche mit „Gastprofessor“ übersetzt werden kann. Nach Darstellung der Staatsanwaltschaft hätte der Angeklagte diesen Titel nur in der vollständigen Form und stets in Verbindung mit der verleihenden Hochschule führen dürfen. Eine verkürzte oder isolierte Verwendung der Bezeichnung „Professor“ sei hingegen unzulässig.
Der Staatsanwalt Mathias Hirschmann betonte in seinem Plädoyer, dass der Professorentitel in Deutschland einen besonders hohen Stellenwert habe und eine erhebliche Außenwirkung entfalte, insbesondere im medizinischen und wissenschaftlichen Umfeld. Auch wenn die korrekte Titelführung mit einem längeren Zusatz verbunden sei, rechtfertige dies keine Abkürzung oder Vereinfachung. Die rechtlich zulässige Form sei eindeutig geregelt.
Nach Angaben von NWZ Online handelte es sich bereits um das zweite Verfahren gegen den Chefarzt wegen desselben Sachverhalts. Ein früheres Verfahren war im August 2024 eingestellt worden. Damals hatte die Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass es in Deutschland kein formales Anerkennungsverfahren für ausländische akademische Titel mehr gibt. Die Verantwortung für eine korrekte Titelführung liege daher beim Titelträger selbst. Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens war allerdings, dass der Angeklagte alle entsprechenden Bezeichnungen im Klinikum, etwa auf Schildern, Briefbögen und Stempeln, anpasst.
Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft wurde diese Auflage jedoch nicht vollständig erfüllt. Zwar habe der Chefarzt eine Änderung vorgenommen, den Professorentitel jedoch mit einem hochgestellten Hinweis versehen, der erst an anderer Stelle erläutert wurde. Dies reichte nach Einschätzung von Staatsanwaltschaft und Gericht nicht aus, da der Zusammenhang für Außenstehende nicht unmittelbar erkennbar gewesen sei. Der Staatsanwalt sprach in diesem Zusammenhang von der Notwendigkeit klarer und eindeutiger Titelführung.
Bestätigt sah sich die Staatsanwaltschaft auch durch Stellungnahmen der zuständigen Behörden. Der Angeklagte hatte sich bereits 2019 an die Niedersächsische Ärztekammer gewandt, um eine Einschätzung zur Titelführung zu erhalten. Diese riet ihm davon ab, sich ohne Einschränkung als Professor zu bezeichnen. Eine Juristin der Ärztekammer bestätigte vor Gericht, dass die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) den Titel aus Wuhan nicht als akademischen Grad, sondern als Amts- oder Funktionsbezeichnung eingestuft habe.
Trotz dieser Hinweise habe der Mediziner seine Praxis nicht geändert, auch nicht nach dem ersten Verfahren. Die Staatsanwaltschaft sprach von einer fehlenden Einsicht des Angeklagten. Zugleich wurde eingeräumt, dass eine langjährige Titelführung emotional belastend sein könne, rechtlich jedoch keinen Bestand habe.
Der Angeklagte selbst erschien nicht persönlich zur Verhandlung, sondern ließ sich anwaltlich vertreten. Sein Verteidiger wies die Vorwürfe zurück und erklärte, der Titel sei eine besondere Auszeichnung für Verdienste, die nur selten an ausländische Wissenschaftler verliehen werde. Das Verhalten seines Mandanten stelle keine Straftat dar, sondern allenfalls einen formalen Verstoß. Entsprechend beantragte die Verteidigung einen Freispruch.
Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Richter Kellermann erklärte, dass der Angeklagte mehrfach Gelegenheit gehabt habe, sein Verhalten zu korrigieren. Das ursprünglich von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafmaß von 90 Tagessätzen hielt er grundsätzlich für angemessen. Da der Angeklagte den Strafbefehl jedoch nicht akzeptiert habe, entschied sich das Gericht für eine Erhöhung auf 100 Tagessätze. Der Richter bezeichnete die verhängte Geldstrafe als außergewöhnlich hoch.
Nach Angaben von NWZ Online kann der Verurteilte gegen das Urteil noch Rechtsmittel einlegen.
Quelle: NZW Online